Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 193

§ 193 – Verlustrücklage

Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.

Kurz erklärt

  • Die Satzung muss eine Regelung zur Bildung einer Rücklage für außergewöhnliche Verluste enthalten.
  • Diese Rücklage wird als Verlustrücklage oder Reservefonds bezeichnet.
  • Es müssen jährlich Beträge in diese Rücklage eingezahlt werden.
  • Die Satzung legt fest, wie hoch der Mindestbetrag der Rücklage sein muss.
  • Ziel ist es, finanzielle Sicherheit bei Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb zu gewährleisten.